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   OLG Köln, 30.09.1994 - 19 U 284/93   

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https://dejure.org/1994,3279
OLG Köln, 30.09.1994 - 19 U 284/93 (https://dejure.org/1994,3279)
OLG Köln, Entscheidung vom 30.09.1994 - 19 U 284/93 (https://dejure.org/1994,3279)
OLG Köln, Entscheidung vom 30. September 1994 - 19 U 284/93 (https://dejure.org/1994,3279)
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Volltextveröffentlichungen (3)

  • VersR (via Owlit)(Abodienst, Leitsatz frei)

    RVO § 636; RVO § 637; BGB § 847
    Eingliederung eines Arbeiters bei Hilfeleistung

  • rechtsportal.de

    BGB § 847 ; RVO § 636 § 637
    Eingliederung eines Arbeitnehmers nach Aufforderung zur Hilfeleistung - Arbeitnehmer, Eingliederung, Haftungsausschluß, Schmerzensgeld

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Kurzfassungen/Presse

Besprechungen u.ä.

  • ibr-online(Abodienst, kostenloses Probeabo) (Entscheidungsbesprechung)

    Eingliederung eines fremden Arbeitnehmers? (IBR 1995, 139)

Papierfundstellen

  • VersR 1995, 197
  • BB 1995, 829
  • BB 1995, 829 L
 
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Wird zitiert von ... (0)Neu Zitiert selbst (6)

  • BGH, 06.12.1977 - VI ZR 79/76

    Anforderungen an die Eingliederung in den Unfallbetrieb

    Auszug aus OLG Köln, 30.09.1994 - 19 U 284/93
    Daß der Kläger von seinem Stammbetrieb nicht den Auftrag hatte, diese Hilfeleistung zu erbringen, hiervon sogar von seinem Arbeitgeber wäre abgehalten worden, wie er behauptet hat, steht der Annahme der Eingliederung in den Betrieb der Beklagten zu 1) nicht entgegen (BGH NJW 1983, 2882 [2883]; NJW 1978, 2553 [2554] = VersR 1978, 150 [152]); hiermit verdeutlicht der Kläger lediglich zusätzlich, daß seine Hilfeleistung auch subjektiv nicht im Interesse seines eigenen Betriebes erbracht wurde, er also seine Unternehmenssphäre verlassen hat.
  • BGH, 22.05.1984 - VI ZR 234/82

    Haftungsfreistellung bei Lagerungsarbeiten

    Auszug aus OLG Köln, 30.09.1994 - 19 U 284/93
    Eine arbeitsrechtliche Beziehung des Geschädigten zum "schädigenden" Betrieb ist aber auch nicht erforderlich; es reicht aus, wenn der Geschädigte ähnlich wie ein Arbeitnehmer i.S.d. § 539 Abs. 2 RVO tätig geworden ist und seine Tätigkeit in die betriebliche Sphäre des Unternehmens fällt (BGH VersR 1983, 31; 1983, 728; 1984, 736).
  • BGH, 22.06.1982 - VI ZR 240/79

    Anspruch auf Erstattung der an die Hinterbliebenen eines durch einen

    Auszug aus OLG Köln, 30.09.1994 - 19 U 284/93
    Eine arbeitsrechtliche Beziehung des Geschädigten zum "schädigenden" Betrieb ist aber auch nicht erforderlich; es reicht aus, wenn der Geschädigte ähnlich wie ein Arbeitnehmer i.S.d. § 539 Abs. 2 RVO tätig geworden ist und seine Tätigkeit in die betriebliche Sphäre des Unternehmens fällt (BGH VersR 1983, 31; 1983, 728; 1984, 736).
  • BGH, 03.05.1983 - VI ZR 68/81

    Unfallversicherung - Arbeitnehmer - Rabattgewährung - Zuordnung -

    Auszug aus OLG Köln, 30.09.1994 - 19 U 284/93
    Eine arbeitsrechtliche Beziehung des Geschädigten zum "schädigenden" Betrieb ist aber auch nicht erforderlich; es reicht aus, wenn der Geschädigte ähnlich wie ein Arbeitnehmer i.S.d. § 539 Abs. 2 RVO tätig geworden ist und seine Tätigkeit in die betriebliche Sphäre des Unternehmens fällt (BGH VersR 1983, 31; 1983, 728; 1984, 736).
  • BGH, 05.07.1983 - VI ZR 273/81

    Beendigung der Eingliederung eines Geschädigten in den Unfallbetrieb bei

    Auszug aus OLG Köln, 30.09.1994 - 19 U 284/93
    Daß der Kläger von seinem Stammbetrieb nicht den Auftrag hatte, diese Hilfeleistung zu erbringen, hiervon sogar von seinem Arbeitgeber wäre abgehalten worden, wie er behauptet hat, steht der Annahme der Eingliederung in den Betrieb der Beklagten zu 1) nicht entgegen (BGH NJW 1983, 2882 [2883]; NJW 1978, 2553 [2554] = VersR 1978, 150 [152]); hiermit verdeutlicht der Kläger lediglich zusätzlich, daß seine Hilfeleistung auch subjektiv nicht im Interesse seines eigenen Betriebes erbracht wurde, er also seine Unternehmenssphäre verlassen hat.
  • BGH, 11.07.1972 - VI ZR 21/71

    Schadenersatz bei Versterben aufgrund eines Unfalls auf einer Baustelle -

    Auszug aus OLG Köln, 30.09.1994 - 19 U 284/93
    Der Kläger ist wie ein Arbeitnehmer i.S. des § 539 Abs. 2 RVO tätig geworden, sein Unfall war ein Arbeitsunfall, wie die Berufsgenossenschaft mit für das Zivilgericht bindender Wirkung (vgl. § 638 RVO ; BGH VersR 1972, 945) festgestellt hat.
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